Sozialversicherungsbeiträge absenken
Die tägliche Beratungspraxis zeigt, dass es noch immer viele Bäuerinnen und Bauern gibt, die die Beitragsgrundlagenoption nicht kennen. Dabei handelt es sich um eine bedeutende Gestaltungsmöglichkeit im Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG).
Der so genannte Versicherungswert (das ist die Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung) wird grundsätzlich vom Einheitswert, also pauschal und unabhängig von den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen am jeweiligen Betrieb, berechnet. Gerade bei weniger intensiv bewirtschafteten Betrieben ergibt sich daraus vielfach eine zu hohe Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen.
Allerdings besteht in der bäuerlichen Sozialversicherung eine Wahlmöglichkeit zwischen unterschiedlichen Methoden der Beitragsgrundlagenberechnung. Auf Antrag wird anstelle des Einheitswerts der Einkommensteuerbescheid als Grundlage für die Beitragsvorschreibungen herangezogen. Man nennt diesen Antrag „Beitragsgrundlagenoption“.
Sofern ein derartiger Antrag bis spätestens 30. April bei der SVS einlangt, kann er sogar noch rückwirkend für das Vorjahr gestellt werden. Auf der Homepage der SVS wird dafür ein eigenes Antragsformular bereitgestellt.
Die Belastung mit Pflichtbeiträgen in der bäuerlichen Sozialversicherung beträgt aufgrund der aktuell geltenden Mindestbeitragsgrundlage für Betriebe in der Beitragsgrundlagenoption derzeit mindestens rund 2.700,- € im Jahr.
Beratung ist notwendig
Bevor ein derartiger Antrag auf Beitragsgrundlagenoption gestellt wird, sollte unbedingt eine eingehende Beratung in Anspruch genommen werden. Durch die Beitragsgrundlagenoption werden nämlich regelmäßig nicht nur die Sozialversicherungsbeiträge deutlich geringer, sondern auch die Gutschriften in den Pensionskonten der bäuerlichen Pflichtversicherten. Darüber hinaus sind auch unerwünschte steuerliche Auswirkungen zu bedenken. Durch den Ausschluss der Vollpauschalierung und geringere (steuerlich grundsätzlich zu berücksichtigende) Sozialversicherungsbeiträge kann es zu einer (höheren) Einkommensteuerbelastung kommen.
Der so genannte Versicherungswert (das ist die Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung) wird grundsätzlich vom Einheitswert, also pauschal und unabhängig von den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen am jeweiligen Betrieb, berechnet. Gerade bei weniger intensiv bewirtschafteten Betrieben ergibt sich daraus vielfach eine zu hohe Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen.
Allerdings besteht in der bäuerlichen Sozialversicherung eine Wahlmöglichkeit zwischen unterschiedlichen Methoden der Beitragsgrundlagenberechnung. Auf Antrag wird anstelle des Einheitswerts der Einkommensteuerbescheid als Grundlage für die Beitragsvorschreibungen herangezogen. Man nennt diesen Antrag „Beitragsgrundlagenoption“.
Sofern ein derartiger Antrag bis spätestens 30. April bei der SVS einlangt, kann er sogar noch rückwirkend für das Vorjahr gestellt werden. Auf der Homepage der SVS wird dafür ein eigenes Antragsformular bereitgestellt.
Die Belastung mit Pflichtbeiträgen in der bäuerlichen Sozialversicherung beträgt aufgrund der aktuell geltenden Mindestbeitragsgrundlage für Betriebe in der Beitragsgrundlagenoption derzeit mindestens rund 2.700,- € im Jahr.
Beratung ist notwendig
Bevor ein derartiger Antrag auf Beitragsgrundlagenoption gestellt wird, sollte unbedingt eine eingehende Beratung in Anspruch genommen werden. Durch die Beitragsgrundlagenoption werden nämlich regelmäßig nicht nur die Sozialversicherungsbeiträge deutlich geringer, sondern auch die Gutschriften in den Pensionskonten der bäuerlichen Pflichtversicherten. Darüber hinaus sind auch unerwünschte steuerliche Auswirkungen zu bedenken. Durch den Ausschluss der Vollpauschalierung und geringere (steuerlich grundsätzlich zu berücksichtigende) Sozialversicherungsbeiträge kann es zu einer (höheren) Einkommensteuerbelastung kommen.